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Klare Preisdarstellung in Onlineshops zwingend erforderlich

OLG Hamm: Mindermengenzuschlag darf nicht in Versandkostenhinweis versteckt werden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12) mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Form ein Onlineshop über einen Mindermengenzuschlag zu informieren hat. In der im Streit stehenden Darstellung zweier Mitbewerber hatte der abgemahnte Onlineshop zwar über den an jedem Preis verlinkten Begriff „Versandkosten“ und der erscheinenden Darstellung auf de Mindermengenzuschlag für Bestellungen unterhalb eines Warenwertes von 15 EUR in Höhe von 3,50 EUR hingewiesen. Dies war für den abmahnenden Mitbewerber jedoch keine rechtskonforme Darstellung.

(© Thorben Wengert – Fotolia.com)

Die Richter folgten dieser Ansicht und sehen insbesondere in dem „Verstecken“ innerhalb der Versandkostendarstellung den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und konstatieren, dass insbesondere dann, wenn der Verbraucher keinerlei Interesse an den anfallenden Versandkosten habe, die Darstellung nicht klar ist. Den nur dann, wenn der Verbraucher aktiv den Link „Versandkosten“ angeklickt habe, habe er ied Information über den anfallenden Mindermengezuschlag erhalten. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei durch die fehlende klare Darstellung für den Verbraucher der Anfall eines Mindermengenzuschlages unter Umständen nicht erkennbar und daher ein Rechtsverstoß

„Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass auf sämtclihe zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. Mindermengenzuschlag) oder Beschränkungen (z.B. Mindestbestellwert) in jeder Artikelbeschreibungen hingewiesen werden sollte.“ erklärt Rlof Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.

(Quelle: Pressemitteilung Kanzlei volke2.0)

Dieser Artikel wurde am 6. August 2012 um 10:11 Uhr von Marco Schürmann in den Kategorien E-Commerce, Medien und News veröffentlicht und mit folgenden Schlagworten versehen: , ,

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