Abmahnfalle Urhebernennung und Bilddateien: Pixelio zeigt Unverständnis

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Das vom LG Köln gefällte Urteil zur Urhebernennung in Pixelio-Bilddateien sorgt beim Betreiber der Fotoplattform Pixelio für Unverständnis. Auf seiner Website nimmt Pixelio zu dem Urteil Stellung und hält das Urteil für „unrichtig“ und meint zur Durchführbarkeit der gerichtlichen Forderung, diese sei etwas „Unmögliches für den Bildverwender“.

Startseite des LG Köln mit Urheber.gekennzeichnetem Bild (Urheber des Bilds auf der Startseite des LG Köln: Uwe Herzog)...
Startseite des LG Köln mit Urheber-gekennzeichnetem Bild (Urheber des Bilds auf der Startseite des LG Köln: Uwe Herzog)…

„Wenn Webbrowser eine Funktionalität anbieten, das Bild losgelöst vom Kontext anzuzeigen und sämtliche Inhalte der Internetseite auszublenden, kann dies nicht zum Nachteil des Bildverwenders ausgelegt werden, da dieser keine Möglichkeit hat, den Zugriff zu verhindern“, so Pixelio weiter. Das LG Köln, das schon durch sein Urteil zu redtube-Abmahnungen Aufmerksamkeit erregte, sieht bei Bildern, die losgelöst von der eigentlichen Seiteneinbettung keinen Urheberverweis in sich tragen, eine Urheberrechtsverletzung. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn über das Kontextmenü bzw. der rechten Maustaste eine separate Bilddarstellung in einem neuen Browserfenster erfolgt:

...und die isolierte Darstellung des Bilds in einem neuen Browserfenster (Urhebername kaum lesbar Bestandteil der Bilddatei).
…und die isolierte Darstellung des Bilds in einem neuen Browserfenster (Urhebername kaum lesbar Bestandteil der Bilddatei).

„Über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder müssen in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).“

Hier fordert das LG Köln, den Urheberverweis in das Bild zu setzen – auch wenn viele Lizenzbestimmungen solche Bildbearbeitungen ausschließen. Auf seiner Website geht das LG Köln selber konsequent in der Umsetzung vor und setzt den Urhebernamen eines Fotos auf der Startseite in die Bilddatei ein.

Pixelio selber verlangt in seinen (durchaus verbesserungswürdigen) Lizenzbestimmungen die Kennzeichnung am Bild oder am Seitenende – was beispielsweise eine Kennzeichnung in Übersichtsseiten etwa von Blogs erschwert. Zwei Fakten seien noch erwähnt: Die Entscheidung des LG Köln bezieht sich nur auf Bilder von Pixelio, nicht auf Angebote anderer Bilderdienste. Und das Urteil wird erst noch rechtskräftig, anschließend beginnt eine Berufungsfrist von 30 Tagen – und erst dann könnten mögliche Abmahner auf den Plan treten. Wenn sie sich jetzt noch trauen.

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