Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): mehr als ein technisches Compliance-Problem

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Die Zeit drängt. Am 28. Juni 2025 tritt das BFSG in Deutschland in Kraft. Wer bis dahin noch nicht mit der Umsetzung seiner Anforderungen begonnen hat, sollte dies schnellstmöglich tun, nicht nur um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden. Dr. Martin Schirmbacher, Härting Rechtsanwälte Berlin, und Michael Darsow, Leiter Webapplikationen bei CEWE Fotobuch, diskutierten die Herausforderungen des BSFG für Onlineprint-Unternehmen im Rahmen des OPS 2025 aus rechtlicher Perspektive und der praktischen Umsetzung.

Die Gruppe derer, die hier noch Hausaufgaben zu erledigen haben, ist groß. 60 bis 70 Prozent der Unternehmen sind noch auf dem Weg, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, schätzt Michael Darsow.

Barrierefreiheit nun auch für den privaten Sektor

Das am 15. Juni 2022 in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, sog. EAA) in deutsches Recht um. Es richtet sich an Hersteller von Produkten und Anbieter von Dienstleistungen. Die dazu erlassene BFSG-Verordnung (BFSGV) konkretisiert die ab dem 28. Juni 2025 geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und verweist auf die sich derzeit in Überarbeitung befindliche harmonisierte Norm EN 301 549, die wiederum die internationalen WCAG Prüf- und Messkriterien als Richtschnur für die Barrierefreiheit referenziert.

Für digitale Angebote öffentlicher Stellen (Websites, Apps, elektronische Verwaltungsabläufe) gilt die EU-Richtlinie 2016/2102 bereits seit September 2019. Aufgrund dieser Richtlinie erging das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), aus dem wiederum die Barriere Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) hervorgegangen ist. Diese schreibt verbindliche Umsetzungsfristen für den öffentlichen Sektor für die Barrierefreiheit vor und verweist zur Festlegung technischer Prüf- und Messkriterien – ebenso wie es für den privaten Sektor gelten wird – über die harmonisierte Norm EN 301 549 auf die WCAG.

Das Thema BFSG kommt also nicht überraschend, auch wenn die zum Teil hitzig geführte Diskussion darüber einen anderen Eindruck vermittelt.

Die Bedeutung der Barrierefreiheit

Produkte und Dienstleistungen sind per Definition barrierefrei, wenn „sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

In Europa leben derzeit rund 70 Millionen Menschen mit Behinderungen, ein Sechstel der Bevölkerung, Tendenz steigend (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). In Deutschland gelten laut Statistischem Bundesamt knapp 8 Millionen Menschen als schwerbehindert. Eine beachtliche Zahl, in der leichtere und vorübergehende Behinderungen nicht berücksichtigt sind. Ziel des BFSG ist es, zur Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen beizutragen, indem ihre Teilhabe am wirtschaftlichen Leben erleichtert werden soll. Die gesetzlichen Regelungen sind damit Teil einer umfassenderen europäischen Zehnjahresstrategie zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche die Dekade bis 2030 umfasst.

Relevanz für Onlineprint-Unternehmen

Das BFSG gilt derzeit nur für den B2C-Bereich und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages. Der Fokus liegt somit auf dem barrierefreien Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für alle Menschen, unabhängig von möglichen Behinderungen.

Für die Onlineprint-Industrie rücken damit Onlineshops, Online-Marktplätze oder das Web-to-Print-Geschäft in den Fokus, für welche die Unternehmen bis zum Stichtag Barrierefreiheit gewährleisten müssen. Nicht betroffen sind derzeit Teile von Websites, die rein informativen Charakter haben und in keinem Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss stehen. In der Folge kann es also sein, dass die Anforderungen des BFSG nur für bestimmte Teile von Websites gelten.

Ausgenommen vom Gesetz sind, so Dr. Martin Schirmbacher, Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro.

Kontrolle und Sanktionen

Die Behörde, die die Einhaltung des Gesetzes überwachen wird, befindet sich derzeit noch im Aufbau. Die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) mit Sitz in Magdeburg soll anfänglich mit 70 Mitarbeiter*innen ausgestattet sein. Ihre Aufgabe werde die stichprobenartige und beschwerdebasierte Überprüfung von Verstößen gegen das BFSG sein. Vorgesehen ist, wie die Diskussionsrunde auf dem OPS2025 zutage trug, ein abgestuftes Sanktionsverfahren: Aufforderung zur Herstellung der Konformität, Bußgelder bis zu 100.000 € und ein Verbot des Verkaufs eines Produkts oder der Erbringung einer Dienstleistung. Der Sanktionsdruck dürfte im Vergleich zur Datenschutz-Grundverordnung insgesamt geringer ausfallen.

Klagebefugt sind nach Aussage des Rechtsanwaltes Verbraucherverbände und Wettbewerbsvereine. Eine Abmahnwelle unter Mitbewerbern sei daher eher unwahrscheinlich. Aus rechtlicher Sicht wären Musterabmahnungen sogar zu begrüßen, da sie an unspezifischen Stellen im Gesetz zu einer Klärung führen würden, die für alle Unternehmen Handlungsorientierung böte.

Pain Points der Branche: Konfiguratoren und Editoren

Knackpunkte in der technischen Umsetzung sind für die Unternehmen der Onlineprint-Industrie Konfiguratoren und Editoren, die ebenfalls unter das BFSG fallen. Diese müssen wahrnehmbar, verständlich, bedienbar und robust sein.

Die Wahrnehmbarkeit bezieht sich unter anderem auf die Bereitstellung von Textalternativen für nicht-textuelle Inhalte wie Bilder, Untertitel für Videos, anpassbare Textgrößen und Kontraste.

Die Bedienbarkeit kann durch Navigationshilfen wie klare Strukturen und einfache Menüführung, vollständige Tastaturbedienbarkeit und Kompatibilität mit gängigen Hilfstechnologien wie Bildschirmlupe oder Screenreader gewährleistet werden.

Verständlichkeit bezieht sich vor allem auf eine verständliche Sprache, die wenig Fachbegriffe oder unklare Abkürzungen verwendet.

Robustheit bezieht sich auf die Bereitstellung von Technologien, die gegenüber variablen Faktoren wie unterschiedlichen Webbrowsern, Betriebssystemen, Endgeräten oder assistiven Technologien widerstandsfähig sind.

Einige dieser Anforderungen sind in erster Linie eine Frage der Sorgfalt, z. B. die Bereitstellung von Textalternativen, bei der KI helfen kann. Andere Anforderungen stellen technische Herausforderungen dar, deren Umsetzbarkeit noch zu prüfen ist, wie z.B. die Bedienbarkeit über die Tastatur.

Sollte sich herausstellen, dass ein Editor nicht barrierefrei gestaltet werden kann, seien, so Dr. Martin Schirmbacher, zwei Workarounds denkbar: die Bereitstellung einer abgespeckten Version des ursprünglichen Editors oder die Inanspruchnahme des § 16 BFSG. Dieser Ausnahmetatbestand sei für den Fall vorgesehen, dass ein Dienst durch die Herstellung der Barrierefreiheit so grundlegend verändert wird, dass er in seiner ursprünglichen Form nicht mehr genutzt werden kann. In diesem Fall ist die Behörde zu informieren.

Prinzipiell sei es für Onlineprint-Unternehmen ratsam, mit der MLBF über die spezifischen Herausforderungen der Branche ins Gespräch zu kommen, sobald diese ihre Arbeit aufgenommen hat.

Mit der Umsetzung des BFSG mehr Customer Centricity wagen

Unsicherheit besteht auch bei der Beurteilung, wann ein Produkt oder eine Dienstleistung garantiert barrierefrei ist. Es werde keinen Kriterienkatalog geben, dessen Erfüllung Barrierefreiheit garantiert. Vielmehr biete das BFSG die Chance, einen Perspektivwechsel hin zu mehr Customer Centricity zu vollziehen. Die Herausforderung wird sein, sich mit den Betroffenen in einen iterativen Prozess zu begeben, den Menschen ohne Einschränkungen alleine nicht zufriedenstellend bewältigen können.

Ein erster Schritt auf dem Weg zur Barrierefreiheit könnte sein, Menschen mit Behinderungen ins Team zu holen, wie es Cewe Fotobuch bereits getan hat. Dadurch steigt nicht nur die Motivation im Team, Spot-on-Lösungen im Sinne der Betroffenen zu finden, sondern auch die Lernkurve aller Beteiligten, wie Michael Darsow anmerkte. Zudem könnte man Betroffenenorganisationen ansprechen und zur Mitarbeit gewinnen und Usability-Tests einführen. Diese gehen weit über die rein technische Konformität hinaus. Benutzerfreundlichkeit unterscheidet sich zum Beispiel danach, ob sie von Menschen mit dauerhaften oder vorübergehenden Behinderungen beurteilt wird. Die Komplexität der Herausforderungen ist für Menschen ohne Einschränkungen schwer vorstellbar. Die Zufriedenheit der Betroffenen muss daher zum Maßstab des eigenen Handelns werden. Wer sich mehr mit dem Thema Customer Centricity beschäftigen möchte, kann dies mit dem Artikel zu Annegret Bönemanns Vortrag im Rahmen des OPS tun.

My Take: Das BFSG als politischer Impuls für mehr Wachstum

Unternehmerisches Handeln findet immer vor dem Hintergrund politischer Vorgaben und konkreter Entscheidungen statt – weltweit. Wird das BFSG als Chance und nicht als politische Gängelung verstanden, wird Barrierefreiheit in die strategische Ausrichtung implementiert und nicht als einmalige Maßnahme und Verpflichtung verstanden, ergeben sich Möglichkeiten zur Erschließung neuer Kundengruppen. Darüber hinaus besteht die Chance eines Curb-Cut-Effekts. Ein Phänomen, bei dem Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit für eine marginalisierte Gruppe dazu führen, dass eine viel größere Gruppe davon profitiert. Manchmal braucht vielleicht auch die Onlineprint-Industrie einen externen Anstoß, um Wachstumschancen zu erkennen. Packen wir es an!

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): mehr als ein technisches Compliance-Problem
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Beyond-print.de

Als studierte Diplom Soziologin (Universität) ist Yvonne Fischer Generalistin rund um die Themen Organisationsentwicklung und Change-Management. Sie verfügt über 15 Jahre Erfahrung in der Strukturierung und Organisation von Learning- und Development-Umgebungen sowie in der Moderation von Transformationsprozessen. Ihr Fokus liegt darauf, persönliche und organisationale Potenziale in Teams, Gruppen und Unternehmen zu entfalten, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Dabei verbindet Yvonne Fischer eine analytische und strukturierte Herangehensweise mit einer beteiligungs- und lösungsorientierten Kommunikation auf Augenhöhe. Aktuell ist sie dafür verantwortlich, die Zusammenarbeit im Rahmen der Initiative Online Print zu optimieren und die Entwicklung des Vereins voranzutreiben. Zusätzlich unterstützt sie das Redaktionsteam von beyond-print.de.

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