Die lange Nacht der Abmahner? Neues Widerrufsrecht und Onlineprintshops

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So, ich bin gespannt. Ab 13.6.2014, 00:00 Uhr gilt das neue Widerrufsrecht und die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) muss erfolgt sein. Wer sich als Online-Anbieter bis jetzt noch nicht damit befasst hat, dürfte jetzt arg unter Zeitdruck kommen, damit sich die offensichtlichsten Abmahnungsanlässe noch vermeiden lassen. Und für die Branche der Onlinedruck-Anbieter gelten noch ein paar Besonderheiten, auf die öffentlich oder von Verbänden kaum hingewiesen wurde. Ich werde hier keine Rechtsberatung schreiben (darf ich auch nicht), aber doch auf einiges hinweisen, was Onlineprint-Anbieter ab 13.06. in die Bredouille bringen könnte.

Zunächst einmal gibt es da Regelungen, die bereits vor dem 13.6. umgesetzt sein dürfen, und solche, die erst am 13.6., ab 00:00 Uhr erfolgen dürfen. Erstere sind beispielsweise das Einbinden des neuen Widerrufsformulars, die neue Telefonerreichbarkeitsregelung, Einfügen der neuen Pflichtinformationen auf der Shop-Seite und in der Vertragsbestätigung oder Einfügen mindestens einer unentgeltlichen Zahlungsmethode. Außerdem sollte man beim Bestellvorgang unbedingt die sogenannten Opt-outs bei kostenpflichtigen Zusatzleistungen in Opt-ins umwandeln – also keine vorausgefüllten Kästchen, die ein Kunde erst abwählen muss. Dies dürfte eine der beliebtesten Abmahn-Fallen ab dem 13.6. sein, ebenso wie ein fehlender Hinweis auf der Startseite bei Cookie-Nutzung.

Erst ab dem 13.6.2014, ab 00:00 Uhr dürfen Shop-Betreiber das bisherige Rückgaberecht durch das neue Widerrufsrecht ersetzen, die neue Widerrufsbelehrung auf der Shop-Seite einbinden und die AGBs in neuer Anpassung aktualisieren.

Ich weise so ausführlich auf Datum und Uhrzeit hin, weil es für die Umsetzung der neuen Regelungen keine Übergangsfrist gibt. Die jetzigen AGBs gelten also bis 12.06.14, 23:59 Uhr. Und ab 13.06.14, 00:00 Uhr treten die neuen Regelungen in Kraft. Sprich, man muss zu diesem Zeitpunkt umschalten. Wenn man keine Abmahnung riskieren möchte, dann sollte man den Online-Shop lieber für ein paar Stunden offline nehmen bzw. eine Baustellenseite schalten.

Urheberrecht: tomwang / 123RF Stockfoto
Urheberrecht: tomwang / 123RF Stockfoto

Wer jetzt noch schnell handeln muss, wird sich wahrscheinlich nach vorformulierten, kostenfreien AGBs im Internet umsehen. Kostenfreie AGBs (oder auch Impressum per Disclaimer) sind aber ein zweischneidiges Schwert, da sie sehr allgemein gehalten sind und oft für den konkreten Shopbetreiber irrelevante Teilgebiete abdecken. Im Zweifel geht der Schuss einfach nach hinten los, da dies nachteilig ausgelegt werden kann. Und es zeichnet sich bereits ab, dass einige neu erscheinende Abmahngründe sich auf jetzt auftauchende rechtliche Unsicherheiten stützen, die erst einer gerichtlichen Grundsatzentscheidung bedürfen. Man sollte lieber 300 Euro in die Hand nehmen und von einem IT-Rechtsexperten individuell auf den Einzelfall zugeschnittene Rechtstexte erstellen lassen.

Nun gäbe es auch kostenpflichtige AGBs, die man aus dem Internet beziehen kann. So etwas bietet beispielsweise der IT-Branchenverband Bitkom über seine Tochter Bitcom Consult Muster-AGBs mit acht Modulen für verschiedene Anwendungsfälle an. Diese wären im E-Business Print zum Einsatz oder zur Orientierung beispielsweise dann interessant, wenn ein Betreiber Druckshop-Software seinen Affiliates anbietet. Bei legalomat.de und anderen Rechts-Services im Web können Onlineshops, die normal oder über Ebay und DaWanda Waren vertreiben, entsprechende Texte (auch mit angepassten AGBs) kostenpflichtig beziehen. Nur beziehen die sich nicht auf die Besonderheiten bei Onlinedruckereien und ähnlichen Anbietern, die personalisierte Artikel anbieten.

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Wer kam eigentlich auf die Idee, für das alles einen Freitag, den dreizehnten als Stichtag festzulegen?
– Bernd Zipper

Hier gibt es nun endlich einen Punkt, bei dem Onlinedruckereien und Mass Customization Shops ein wenig aufatmen könnten. Denn nach Kundenspezifikation gefertigte oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittene Waren unterliegen nicht dem Widerrufsrecht. Aber Achtung: Selbst für diese Onlineshops gibt es genügend Beispiele, bei denen das Widerrufsrecht greift, etwa bei einer mit angebotenen Dienstleistung wie einem Datencheck. Und da auch in Onlinedruckshops (theoretisch) unangepasste, nicht personalisierte beziehungsweise vom Kunden mitgestaltete Waren bestellt werden können – etwa Blanko-Briefkuverts – muss das Widerrufsrecht dennoch an den entsprechenden Stellen im Shop und in einer Widerrufsbelehrung eingebunden werden. Onlinedruckereien, bei denen der Kunde eigene Inhalte in den Druckaufträgen vorgibt, sollten sich auch explizit gegen Verletzungen von Urheber-, Marken- und Patentrechten durch diese Inhalte absichern.

Abschließend frage ich mich nur, wer eigentlich auf die Idee kam, für dies alles (und noch viel mehr) ausgerechnet einen Freitag den dreizehnten festzusetzen – vielleicht haben Sie ja eine passende Weltverschwörungstheorie…

 

Links zum Thema:

White Paper von protected shops GmbH (PDF-link)

Übersicht gesetzlicher Änderungen zur Umsetzung der VRRL

Gründer und CEO von zipcon consulting GmbH, einem der führenden Beratungsunternehmen für die Druck- und Medienindustrie in Mitteleuropa. In den unterschiedlichsten Kundenprojekten begleiten der Technologie- und Strategieberater und sein Team aktiv die praktische Umsetzung. Er entwickelt Visionen, Konzepte und Strategien für die im Printerstellungsprozess beteiligten Akteure der unterschiedlichsten Branchen. Seine Fachgebiete sind u.a. Online-Print, Mass Customization, Strategie- und Technologie Assessment für Print, sowie die Entwicklung neuer Strategien im Print- und Mediaumfeld. Bernd Zipper ist Initiator und Vorsitzender der Initiative Online Print e.V. und neben seiner Beratertätigkeit Autor, Dozent sowie gefragter Referent, Redner und Moderator. Seine visionären Vorträge gelten weltweit als richtungsweisende Managementempfehlungen für die Druck- und Medienindustrie. (Profile auch bei Xing, LinkedIn).

DiscussionEin Kommentar

  1. Mich würde interessieren ob die neue Widerrufserklärung auch in dei Shop-AGB eingebunden werden muss – analog zur 40 EUR Klausel – oder ob in den AGB darauf verzichtet werden kann.

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