Dr. André Jordans, Justiziar des Bundesverbandes Druck und Medien, führt in die wichtige Materie von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Wichtig sei, dass mit AGBs Vertragsbedingungen für einen Vertragsabschluss festgelegt werden. Als wesentliche Zwecke der AGBs nennt Jordans
- Rationalisierung (einfach Geschehensabläufe, Zeitgewinn, Reduktion der Transaktionskosten) und
- Risikoabwälzung (Stärkung der Rechte des Verwenders und „Schmälerung“ der Kundenrechte wie z.B. Ausschluß der Haftung)
Wann gelten AGBs? Sie sind Vertragsbestandteile, führt Jordans aus. Deshalb muss der Verwender bei Vertragsschluß auf ihre Geltung hinweisen. Darüber hinaus muss in zumutbarere Weise davon Kenntnis genommen werden können. Und schließlich muss der Kunde auch damit einverstanden sein.
Speziell im Internetvertrieb muss auf die Geltung von AGBs hingewiesen werden und der Kunde sich damit einverstanden erklären können.
Welche Inhalte in AGBs regelbar sind, unterliegt richterlicher Inhaltskontrolle: Entscheidend ist, wer zum Adressatenkreis gehört (Verbraucher oder Unternehmer?) und dass nicht gegen gesetzliche Klauseln verstoßen wird. Nie darf der Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden.
Folgen unsachgemäßer Verwendung können sein:
- bei mangelnder Einbeziehung gelten die Inhalte nicht
- bei unzweckgemäßer Verwendung kann es sein, dass ungewollt Rechte eingeräumt werden (zum Beispiel irrtümliche Einräumung von Widerrufsrechten im B2B-Geschäft) und bei
- unangemessener / unwirksamer Verwendung gilt das Gesetz statt der Klausel. Das kann zu Abmahnungen oder auch Schadensersatzansprüchen führen.
Der sachgemäße Einsatz von AGBs bringt viel Vorteile und gerade im Onliengeschäft sind sie nahezu unverzichtbar. Oder mit Jordans wörtlich abzuschließen: „Keine Angst vor AGB, denn sie tun nur manchmal weh.“ (Johannes F. Woll, Schweizer Degen, für ePrint-Forum.de)