In einem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk wurden ein Optiker und ein Sportverein von der GEZ-Gebühr für ihre PCs befreit. Das Urteil stellte klar, dass die Geräte zwar zum Empfang von öffentlich-rechtlichen Angeboten dienen können, dies aber eine untergeordnete Rolle spielt. Das heißt um die Gebühren erheben zu können muss die Nutzung der Angebote mit dem PC nachgewiesen werden können.

Der Empfang von öffentlich-rechtlichen Angeboten spielt laut Gericht bei PCs eine untergeordnete Rolle. Daher muss bei der Erhebung von GEZ-Gebühren differenziert werden. Die Kläger konnten in dem Verfahren beweisen, dass sie die PCs lediglich für Verwaltungsaufgaben, Websitepflege und E-Mail Bearbeitung nutzen. (Dzenefa Kulenovic)
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